Trag- oder fahrbare Feuerlöscher dienen der Bekämpfung von Entstehungsbränden. Werden diese Löschgeräte fachgerecht eingesetzt, sind sie ein zweckmäßiges Mittel zur Bekämpfung von Bränden in der frühen Brandphase.
Nach der Arbeitsstättenverordnung muss jede Arbeitsstätte mit einer ausreichenden Anzahl von Feuerlöschern ausgerüstet sein. Die Anzahl der Löscher richtet sich einerseits nach der Größe und anderseits nach der Nutzung und damit der Brandgefährdung der entsprechenden Flächen. Die Zuordnung zur Brandgefährdung "klein – mittel – groß" ergibt sich aus der berufs- genossenschaftlichen Regel BGR 133. Die Größe der Feuerlöscher (2 kg – 50 kg) sowie das Löschmedium (Pulver, Wasser, Schaum, CO2) sind ebenso zu berücksichtigen wie das zu löschende Gut und der richtige Standort.
Feuerlöscher müssen regelmäßig gewartet und spätestens alle 2 Jahre auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden.
Die Methode zur Berechnung der Löschmitteleinheiten (LE) ist in der BGR 133 „Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" beschrieben. In der nachfolgenden Tabelle können Sie vereinfacht die Anzahl der Löschmitteleinheiten, abhängig von der Raumgröße und der Brandgefährdung, berechnen lassen.
* siehe Tab. 3 "Beispielhafte Zuordnung von Betriebsbereichen zur Brandgefährdung" in der BGR 133
Bitte beachten Sie, dass das Ergebnis nur einen ersten Anhaltspunkt darstellt und dafür keine Gewähr übernommen werden kann. Für die Berechnung wird von einer üblichen Nutzung in einem Regelbau ausgegangen. Dabei sind nicht die besonderen Anforderungen berücksichtigt, die sich aus den Vorschriften für Sonderbauten (z:B. Versammlungsstätten, Industriegebäuden oder Altenheimen) ergeben.
Diese Anforderungen können nur in einem ganzheitlichen Brandschutzkonzept berücksichtigt werden, zu dessen Erstellung es einer besonderen Fachkompetenz bedarf.